Im Übrigen sei angemerkt, dass es mit der ratio legis von Art. 305bis StGB – der die Vereitelung der Einziehung von Deliktserlös verhindern will – unvereinbar wäre, könnte sich der Beschuldigte unter Berufung auf die wohlgemerkt hausgemachte Vermischung seines Vermögens der Strafbarkeit entziehen. Fraglich und zu prüfen bleibt an dieser Stelle, ob der Beschuldigte die Einziehung des Delikterlöses durch Vornahme einer Geldwäschereihandlung wissen- und willentlich vereitelt hat.