In Bezug auf die weiteren, über den Deliktserlös von Fr. 112'896.00 hinausgehenden Vermögenswerte käme sodann ein Schuldspruch wegen untauglichen Versuchs der Geldwäscherei infolge untauglichen Tatobjekts in Betracht. Mangels entsprechender Anklage in Bezug auf diese Vermögenswerte muss es an dieser Stelle jedoch beim Deliktserlös aus dem Dopinghandel in Höhe von Fr. 112'896.00 sein Bewenden haben. Im Übrigen sei angemerkt, dass es mit der ratio legis von Art.