1.1.3/88). Wenn die in diesem Zusammenhang getroffenen Vereitelungshandlungen (dazu nachfolgend Ziffer 5.4.2 hernach) darüber hinaus weitere, lediglich aus Vergehen stammende Vermögenswerte erfassen, ändert dies indessen nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte wissen- und willentlich Verbrecherlohn gewaschen hat. In Bezug auf die weiteren, über den Deliktserlös von Fr. 112'896.00 hinausgehenden Vermögenswerte käme sodann ein Schuldspruch wegen untauglichen Versuchs der Geldwäscherei infolge untauglichen Tatobjekts in Betracht.