Daraus folgt, dass die Voraussetzung der verbrecherischen Herkunft in wesentlichen Teilen auch vom Wissen und Willen des Täters, namentlich vom subjektiven Tatbestand, abhängt. Wie zu zeigen sein wird (vgl. Ziffer 5.6.2 hernach), hat der Beschuldigte einen Grossteil seines Geldes bewusst in Bargeld aufbewahrt, um dieses dem Zugriff der Strafbehörden zu entziehen (vgl. UA act. 1.1.3/88).