Die Verbindung zwischen dem Verbrechen am Ursprung der Vermögenswerte und der Geldwäscherei ist bewusst locker (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2). Entsprechend muss der Täter, der selbst nicht Vortäter war, nicht wissen, welche Vortat begangen wurde, solange er davon ausgeht, dass eine relevante Vortat vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2013 vom 34. September 2013 E. 3.2). Daraus folgt, dass die Voraussetzung der verbrecherischen Herkunft in wesentlichen Teilen auch vom Wissen und Willen des Täters, namentlich vom subjektiven Tatbestand, abhängt.