Dass der Beschuldigte den Erlös aus dem illegalen Dopinghandel anschliessend mit dem weiteren, aus anderen Straftaten und zuweilen auch legal erwirtschafteten Vermögen vermischt hat, vermag daran nichts zu ändern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist kein strikter Nachweis für die verbrecherische Herkunft des Tatobjekts erforderlich (vgl. BGE 120 IV 323 E. 3d). Die Verbindung zwischen dem Verbrechen am Ursprung der Vermögenswerte und der Geldwäscherei ist bewusst locker (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2).