5.4. 5.4.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 2 und 3 lit. d SpoFöG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG schuldig gemacht, weshalb das Erfordernis der Vortat im Sinne eines Verbrechens erfüllt ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB sowie Ziffer 4.11 hiervor). Im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2015 hat der Beschuldigte mit dem Verkauf der Dopingmittel an D. einen Reinerlös in Höhe Fr. 112'896.00 erzielt, wobei die Zahlungen jeweils bar abgewickelt wurden. Der Beschuldigte führte sodann aus, er habe den Deliktserlös jeweils in bar versteckt oder für Zahlungen verwendet (UA act. 1.1.3/88).