Fr. 1'533.80 (UA act. 5.3.3/29), zumal die Rechnungen nach Angabe der Aussteller zwar bezahlt wurden, sich dazu in den edierten Kontoauszügen jedoch keine Überweisungen finden lassen. Betreffend die Handänderungssteuer für das Grundstück in Q. hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt, dass diese entgegen der Anklage nicht in bar, sondern per Banküberweisung bezahlt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.3.2.4). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).