erstmaligen Auswanderung im Jahr 2005 keine AHV-Beiträge mehr abgerechnet worden sind (UA act. 2/1/4.6). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist er seither im Ausland unterschiedlichen Tätigkeiten nachgegangen (vgl. UA act. 4.1/11 ff.; GA act. 226). Dass er daraus jedoch Geld in die Schweiz überwiesen hätte, wird weder geltend gemacht, noch bestehen entsprechende Hinweise aus den Akten.