Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten im Tatzeitraum ist erstellt, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt zu einem wesentlichen Teil durch den Handel mit illegalen Dopingsubstanzen finanziert hat (vgl. Ziffer 4.7 hiervor). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte seit seiner erstmaligen Auswanderung im Jahr 2005 einer legalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen wäre, zumal gemäss Auszug aus seinem individuellen AHV-Konto seit seiner - 50 -