5.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und damit erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zu seiner Verhaftung am 31. März 2015 illegale Dopingmittel zu einem Preis von Fr. 134'400.00 an D. verkauft und damit abzüglich der Herstellungskosten einen Reingewinn von Fr. 112'896.00 erzielt hat. Die Bezahlung ist jeweils in bar erfolgt (vgl. Ziffer 4.7 hiervor).