Tatobjekt der Geldwäscherei sind Vermögenswerte, die aus einer qualifizierten Vortat herrühren, mit anderen Worten natürlich und adäquat kausal mit der Straftat zusammenhängen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.2). Sie brauchen dabei nicht notwendigerweise die direkte und unmittelbare Folge der Straftat zu sein (BGE 137 IV 79 E. 3). Es genügt die Gewissheit, dass sie aus einem Verbrechen stammen. Dies kann namentlich aus den Umständen und dem «modus operandi» abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.125/2005 vom 23. Januar 2006 E. 11.2.).