Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a f.) oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld (BGE 128 IV 117 E. 7a). Der Tatbestand der Geldwäscherei setzt nicht zwingend komplizierte Finanztransaktionen oder erhebliche kriminelle Energie voraus. Vielmehr können schon einfachste Handlungen genügen, um eine Einziehung zu vereiteln (BGE 127 IV 20 E. 3a mit Hinweisen). Ob Geldwäscherei vorliegt, ist in allen Fällen aufgrund der gesamten Verhältnisse zu beurteilen.