5.2. Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Als Vereitelungshandlungen kommen etwa das Verstecken (BGE 122 IV 211 E. 2b), das Anlegen (BGE 119 IV 242 E. 1d), der Verbrauch (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4) sowie das Wechseln von Bargeld (BGE 122 IV 211 E. 2c) in - 49 -