Mit Bezug auf die Barzahlungen für die Renovation des Ferienhauses im Q., der Zahlung der Rechnungen von Distrelec mittels Posteinzahlung sowie die unter dem Lavabo versteckten Fr. 50'000.00 fehle es sodann an der Geldwäschereihandlung, so dass der objektive Tatbestand von Art. 305bis StGB nicht erfüllt sei (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 65 ff.; Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 132 ff.).