Andererseits sei der Beschuldigte im abgetrennten Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz und damit wegen eines Vergehens verurteilt worden. Da der unter dem Gesichtspunkt der Geldwäscherei relevante Deliktserlös nicht eindeutig dem vorliegend relevanten Verfahrenszeitraum zugeordnet werden könne, sei dessen verbrecherische Herkunft nicht erstellt. Mit Bezug auf die Barzahlungen für die Renovation des Ferienhauses im Q., der Zahlung der Rechnungen von Distrelec mittels Posteinzahlung sowie die unter dem Lavabo versteckten Fr. 50'000.00 fehle es sodann an der Geldwäschereihandlung, so dass der objektive Tatbestand von Art.