Der Beschuldigte beantragt auch für den Fall einer Verurteilung wegen (qualifizierter) Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz und gegen das Heilmittelgesetz einen Freispruch von Schuld und Strafe. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei nicht erwiesen, dass die in der Anklage umschriebenen Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren würden. Einerseits würden die im Ferienhaus in Q. aufgefundenen Fr. 50'000.00 aus dem Verkauf von Goldnuggets und damit aus legaler Tätigkeit stammen. Andererseits sei der Beschuldigte im abgetrennten Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz und damit wegen eines Vergehens verurteilt worden.