5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die in Anklageziffer 3, Punkte 1 und 2 umschriebenen Verhaltensweisen wegen qualifizierter bis Geldwäscherei gemäss Art. 305 Ziff. 1 und 2 lit. c StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.4.4).