4.11. Im Ergebnis sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG als auch der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 87 Abs.2 i.V.m. 87 Abs. 1 lit. f und 86 Abs. 1 lit. b und c aHMG erfüllt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.