Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschuldigte Dopingmittel herstellte und verkaufte, obschon ihm bewusst war, dass diese verboten sind. Gleiches hat mit Bezug auf die hergestellten Potenzmittel und Appetitzügler zu gelten. Inwiefern dafür eine andere als eine medizinische Verwendung denkbar wäre, erschliesst sich dem Obergericht nicht. Damit hat er den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre korrekt erfasst.