Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 121 ff.), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschuldigte verkennt dabei die Ausgestaltung von Art. 22 SpoFöG als schlichtes Tätigkeitsdelikt (vgl. Urteil - 47 - des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3.6). Es genügt demnach, dass der Beschuldigte wissen- und willentlich illegale Dopingmittel zur Förderung des Muskelaufbaus bzw. zur Leistungssteigerung im Sport herstellte, was – wie vorstehend aufgezeigt – vorliegend der Fall war.