Darüber hinaus scheint der Beschuldigte die Abgabe zumindest im Umfeld von Fitnesscentern nicht in Abrede zu stellen (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 49 ff.). Insofern er jedoch argumentiert, dass es sich dabei um einen vom Anwendungsbereich des Sportförderungsgesetzes nicht umfassten «Medikamentenmissbrauch» handle und folglich auch kein Vorsatz in Bezug auf ein Handeln «zu Dopingzwecken» vorliegen könne, ist vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer 4.4.2 hiervor zu verweisen. Das Argument, wonach auch legale Verwendungszwecke für die von ihm hergestellten Substanzen denkbar seien (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz.