Daraus folgt, dass der Beschuldigte nicht nur seine Produkte und die Herstellverfahren, sondern auch den Markt, die Endabnehmer und deren Bedürfnisse sehr gut kannte. Er wusste demnach, dass es sich dabei primär um Personen in der Bodybuilding- und Fitnessszene handelte, was sich Übrigen bereits daraus erschliesst, dass er sie unter anderem an D., einem ehemaligen Profi-Bodybuilder, verkaufte, von dem er nach eigenen Aussagen wusste, dass er die Produkte nach wie vor auch selbst konsumierte (UA act. 4.2/125 und 152; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).