4.10.3. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.4.6.2) besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte vorliegend wissenund willentlich Dopingmittel hergestellt, gelagert und verkauft hat und damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 22 SpoFöG erfüllt hat.