Art. 22 SpoFöG verlangt, dass der Täter die dort umschriebenen Handlungen «zu Dopingzwecken» vornimmt. Eine Person handelt «zu Dopingzwecken» tatbestandsmässig, wenn sie eine der Tatvarianten begeht, also Mittel im Sinne des Gesetzes «herstellt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt». Ist eine dieser Handlungsvarianten begangen, ist die Tat vollendet. Da es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt, bedarf dessen Vollendung keines darüberhinausgehenden Erfolges (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.3.).