Die Abgabe der fraglichen Produkte im Bereich von Fitnesscenters sei als Medikamentenmissbrauch zu qualifizieren, weshalb sich der Vorsatz auch höchstens darauf beziehen könne (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 58 f.). 4.10.2. Vorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es ausreicht, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der Tatbestandsvorsatz muss sich auf sämtliche Elemente des objektiven Tatbestands beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3.5 f.).