4.10. 4.10.1. In subjektiver Hinsicht macht der Beschuldigte wie bereits vor der Vorinstanz geltend, dass aus den Verfahrensakten keine Informationen zu den Endkonsumenten hervorgehen würden und die Bodybuilder-Szene nicht definiert sei. Somit könne nicht nachgewiesen werden, dass die vom Beschuldigten hergestellten Produkte zur Leistungssteigerung im Sport verwendet worden seien, weshalb dem Beschuldigten auch kein entsprechender Vorsatz angelastet werden könne. Die Abgabe der fraglichen Produkte im Bereich von Fitnesscenters sei als Medikamentenmissbrauch zu qualifizieren, weshalb sich der Vorsatz auch höchstens darauf beziehen könne (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz.