227 und Ziffer 4.7 hiervor). Der Beschuldigte hat sodann einen erheblichen Aufwand und Zeit in die Produktion und den Verkauf der Dopingsubstanzen investiert, was sich bereits an der Menge und Vielfalt der hergestellten Produkte, den eigens dafür angeschafften Gerätschaften, der Organisation betreffend die Rohstoffbeschaffung und des Verkaufs sowie an der Tatsache festmachen lässt, dass der Beschuldigte dafür regelmässig in die Schweiz eingeflogen ist. Damit ist erstellt, dass der - 45 - Beschuldigte gewerbsmässig i.S.v. Art. 22 Abs. 3 lit. d SpoFöG gehandelt hat.