Der Beschuldigte hat während des Zeitraums von Oktober 2012 bis zu seiner Verhaftung am 31. März 2015, d.h. während gut 30 Monaten, einen Gewinn von rund Fr. 117'600.00 und damit monatlich über Fr. 3'900.00 generiert. Dieser Betrag stellt bereits an sich einen namhaften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung dar, wäre vorliegend nicht bereits erstellt, dass der Beschuldigte davon effektiv seinen Lebensunterhalt bestritten hat (vgl. GA act. 227 und Ziffer 4.7 hiervor).