4.9. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Gesamtbetrachtung der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz und das Sportförderungsgesetz vorgenommen und hat richtigerweise erkannt, dass der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.4.6.2).