Sämtliche der aufgeführten Substanzen sind grundsätzlich als zulassungspflichtige Arzneimittel gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG zu qualifizieren. Erstere als Dopingmittel bezeichneten Produkte sind zusätzlich im Anhang der SpoFöV als verbotene Mittel- und Substanzen i.S.v. Art. 74 SpoFöV aufgeführt. Der Beschuldigte hat die fraglichen Substanzen hergestellt und an D. verkauft, ohne über eine Einfuhr-, Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung noch über eine Arzneimittelzulassung zu - 44 -