Doping- und Arzneimittel in seinen Gewerberäumen in S. (AG) hergestellt, gelagert und an D. verkauft hat, ohne dabei jemals über eine Einfuhr-, Herstellungs- oder Grosshandelsbewilligung, eine Ausbildung als Apotheker oder eine Arzneimittelzulassung verfügt zu haben. D. hat die Produkte seinerseits wiederum an Zwischenhändler vertrieben; die Endkonsumenten waren weitestgehend Personen aus der Bodybuilding- Szene, was dem Beschuldigte bewusst gewesen ist. Von den dadurch erzielten Einnahmen hat der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt finanziert.