) vollumfänglich verwertbar sind. Mit der Vorinstanz sind ausserdem keine Gründe ersichtlich, weshalb die Aussagen des Beschuldigten zu Beginn des Verfahrens sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angezweifelt werden sollten. 4.7. Gestützt auf das Vorstehende ist mit der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht somit davon auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.7), dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zu seiner Verhaftung am 31. März 2015 die in Anklageziffer 1.2 und 2.2 aufgeführten - 42 -