Vom Verwertungsverbot erfasst sind auch Erklärungen der Staatsanwaltschaft betreffend das Strafmass, so dass diese daran nicht mehr gebunden ist. Ob sich die Staatsanwaltschaft mit der Oberstaatsanwaltschaft über das Strafmass ausgetauscht hat – wie es der Beschuldigte behauptet (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 9) – ist vor diesem Hintergrund irrelevant, zumal die Festsetzung des Strafmasses ureigene Aufgabe des Sachrichters und dieser an den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gebunden ist.