Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung analog anzuwenden, wenn das abgekürzte Verfahren – wie vorliegend (vgl. UA act. 1.1.1/106) – bereits vor der Beurteilung durch ein erstinstanzliches Gericht scheitert (BGE 144 IV 189 E. 5.2.2). Vom Verwertungsverbot erfasst sind auch Erklärungen der Staatsanwaltschaft betreffend das Strafmass, so dass diese daran nicht mehr gebunden ist.