4.6.4.2.3. Gleiches hat in Bezug auf die vom Beschuldigten beantragte Edition der Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft zu gelten (vgl. Beweisantrag 4 der Berufungserklärung des Beschuldigten). In Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen ist anzufügen, dass Erklärungen der Parteien, die im Hinblick auf die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens abgegeben wurden, im nachfolgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar sind (Art. 362 Abs. 4 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung analog anzuwenden, wenn das abgekürzte Verfahren – wie vorliegend (vgl. UA act.