Aus den vom Beschuldigten mit Eingabe vom 31. August 2020 eingereichten E-Mails ergibt sich sodann, dass in diesem Zeitpunkt noch kein Antrag für die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gestellt worden war, obschon der anwaltlich vertretene Beschuldigte die Möglichkeit dazu gehabt hätte (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beschuldigten vom 31. August 2020). Schliesslich leuchtet ebenfalls nicht ein, weshalb der Beschuldigte seine Aussagen widerruft, diese später jedoch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut im Grundsatz anerkennt und sich mit Berufung weitgehend nicht mehr dazu äussert (vgl. GA act. 218 ff.).