Der von Beginn an anwaltlich vertretene Beschuldigte hat die Herstellung, Lagerung sowie den Verkauf der infrage stehenden Substanzen mehrfach, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung im Grundsatz eingestanden. Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Hafteröffnung war er auf Vorhalt der Ergebnisse aus der ersten Hausdurchsuchung von Beginn an geständig (vgl. UA act. 3.4/1 ff.). Ein Unterbruch zwecks Überreden zur Aussage, wie vom Beschuldigten behauptet, wäre entsprechend nicht nötig gewesen.