50), ist weder gesetzlich verlangt, noch wäre solches mit der Unschuldsvermutung vereinbar. Ebenfalls unzutreffend ist der (erneute) Einwand des Beschuldigten, wonach das Geständnis vom 31. März 2015 auf einem unverwertbaren Primärbeweis beruhe, zumal ihm anlässlich der Hafteröffnung – vorbehältlich der anlässlich der in S. und Q. durchgeführten Hausdurchsuchungen gemachten Sicherstellungen – keine Erkenntnisse aus (geheimen) Zwangsmassnahmen vorgehalten wurden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.4.3). - 40 -