Dem Beschuldigten wurde die Einleitung eines Vorverfahrens, die Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftatbestände sowie ein nach den konkreten Umständen hinreichend präziser Lebenssachverhalt vorgehalten, und er hat anschliessend Gelegenheit erhalten, sich dazu umfassend zu äussern. Dass dem Beschuldigten in der ersten Einvernahme bereits eine abschliessende rechtliche Würdigung präsentiert wird, wie er es sinngemäss geltend macht (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 50), ist weder gesetzlich verlangt, noch wäre solches mit der Unschuldsvermutung vereinbar.