Exakt denselben Einwand des Beschuldigten hat das Bundesgericht bereits im abgetrennten Verfahren für ebendiese Einvernahme bereits verworfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.4.3). Darauf ist grundsätzlich nicht erneut einzugehen. Dem Beschuldigten wurde die Einleitung eines Vorverfahrens, die Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftatbestände sowie ein nach den konkreten Umständen hinreichend präziser Lebenssachverhalt vorgehalten, und er hat anschliessend Gelegenheit erhalten, sich dazu umfassend zu äussern.