Da der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte somit nicht habe wahrnehmen können, seien sein Geständnis sowie als darauf gestützte Folgebeweise sämtliche weiteren Einvernahmen des Beschuldigten unverwertbar (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 6; Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 50).