4.6.4.2. 4.6.4.2.1. Der Beschuldigte verlangt sodann die Entfernung sämtlicher Einvernahmen des Beschuldigten aus den Akten. Zur Begründung führt er einerseits aus, dass die Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung vom 31. März 2015 den Anforderungen nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht genügt habe, da dem Beschuldigten kein präziser Lebenssachverhalt bzw. Deliktsvorwurf vorgehalten worden sei. Da der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte somit nicht habe wahrnehmen können, seien sein Geständnis sowie als darauf gestützte Folgebeweise sämtliche weiteren Einvernahmen des Beschuldigten unverwertbar (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 6;