4.6.4.1.5. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen der beiden Hausdurchsuchungen, insbesondere bezüglich des hinreichenden Tatverdachts kann auf die Ausführungen in Ziffer 2.2.2 hiervor sowie auf die zutreffenden und mit Berufung unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.6.4). Hervorzuheben ist an dieser Stelle einzig, dass auch die sichergestellten Potenzmittel und Appetitzügler gemäss Anklageziffer 2.1, welche lediglich dem Heilmittel-, nicht aber auch dem Sportförderungsgesetz unterstehen, als Zufallsfunde vollumfänglich verwertbar sind.