Die Notwendigkeit der Fortsetzung der ersten Hausdurchsuchung wurde dem Beschuldigten sodann an der zweiten delegierten Einvernahme nochmals mitgeteilt (UA act. 4.1/24). Angesichts dieser Umstände ist klar, dass die Gründe für die zweite Hausdurchsuchung identisch waren mit jenen der ersten, welche aus dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 16. März 2015 eindeutig hervorgehen, und folglich keine eigenständige Zwangsmassnahme vorliegt. Dies muss auch dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten bewusst gewesen sein. - 39 -