Wie sich aus dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei des Kantons Aargau ergibt, konnte die Hausdurchsuchung aufgrund des Umfangs der Befunde nicht am ersten Termin abgeschlossen werden. Entsprechend wurde in Absprache mit der Staatsanwaltschaft beschlossen, den Schlosszylinder der Eingangstüre auszutauschen und die Räumlichkeiten zu versiegeln (vgl. UA act. 3.3.1/9). Die Notwendigkeit der Fortsetzung der ersten Hausdurchsuchung wurde dem Beschuldigten sodann an der zweiten delegierten Einvernahme nochmals mitgeteilt (UA act.