Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle stellen Verfügungen dar und unterliegen daher entsprechenden Form- und Inhaltsvorschriften, insbesondere einem Begründungserfordernis (vgl. Art. 80 ff. StPO). Dadurch soll der Rechtsschutz der betroffenen Person gewährleistet werden. Diesem Erfordernis wurde im vorliegenden Verfahren mit den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 16. März 2015 hinreichend Genüge getan. Wie sich aus dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei des Kantons Aargau ergibt, konnte die Hausdurchsuchung aufgrund des Umfangs der Befunde nicht am ersten Termin abgeschlossen werden.