Ein solcher kann daher auch nicht ediert werden, wie es der Beschuldigte verlangt (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten Beweisantrag 1). Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.6.4.2) geht jedoch auch das Obergericht davon aus, dass es sich bei der Durchsuchung vom 19. August 2015 nicht um eine eigenständige, sondern um die Fortsetzung jener vom 31. März 2015 handelt, weshalb der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 16. März 2015 (UA act. 3.3.1/11 ff.) als Grundlage ausreichend ist.