Es ist zutreffend bzw. auch seitens der Staatsanwaltschaft unbestritten (vgl. GA act. 99), dass für die Hausdurchsuchung am 19. August 2015 kein separater schriftlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl existiert. Ein solcher kann daher auch nicht ediert werden, wie es der Beschuldigte verlangt (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten Beweisantrag 1).