Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Einholung eines graphologischen Gutachtens, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten Beweisantrag 2 S. 8). 4.6.4.1.4. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass für die Hausdurchsuchung vom 19. August 2015 in S. kein Durchsuchungsbefehl vorhanden sei, weshalb die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar seien (Berufungserklärung des Beschuldigten S. 5).